Beschäftigung von Studenten

Für Beschäftigungen, die von eingeschriebenen (immatrikulierten) Studenten ausgeübt werden, gelten einige Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht. Diese Ausnahmen greifen aber nur in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung kann Versicherungsfreiheit nur dann eintreten, wenn der Student eine geringfügige Beschäftigung ausübt.

Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Studentenjobs wird unterschieden, ob es sich bei der Beschäftigung um einen Dauerjob oder um eine von vornherein befristete Aushilfstätigkeit handelt.

 

Die Dauerbeschäftigung

Für Studenten müssen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden, wenn die Beschäftigung an maximal 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Auf die Höhe des Arbeitsentgelts kommt es dabei nicht an.

Auch wenn die Beschäftigung an mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird, kann immer noch Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestehen. Nämlich dann, wenn die Beschäftigung überwiegend in den Abend- bzw. Nachtstunden oder am Wochenende ausgeübt wird. Gleiches gilt, wenn die Beschäftigung zwar an mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird, diese Stundenüberschreitung sich jedoch ausschließlich auf die Semesterferien beschränkt. Entscheidend ist, ob durch die Beschäftigung das Studium so sehr beeinträchtigt wird, dass es nicht mehr im Vordergrund steht.
Beispiel

Wichtig: Zwar werden vom Verdienst der beschäftigten Studenten keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Doch das ändert nichts an der grundsätzlichen Versicherungspflicht von Studenten in der Kranken- und Pflegeversicherung. Darum müssen Sie sich als Arbeitgeber nicht kümmern: Ihre studierenden Mitarbeiter zahlen selbst weiterhin ihren monatlichen Studentenbeitrag, den sie auch entrichten müssen, wenn sie keiner Beschäftigung nachgehen.

Wird die Beschäftigung übrigens in den Grenzen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ausgeübt (beträgt also die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden, das monatliche Arbeitsentgelt höchstens 322,11 Euro), muss der Arbeitgeber - wie bei allen anderen geringfügig Beschäftigten auch - daraus Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen.

 

Die Aushilfstätigkeit

In der Sozialversicherung sind Beschäftigungen versicherungsfrei, die von vornherein auf höchsten zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage im Jahr befristet sind. Dies gilt gleichermaßen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl. Kurzfristige Beschäftigung).

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt bei Studenten darüber hinaus die Besonderheit, dass eine auf maximal zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristete Beschäftigung auch dann noch versicherungs- und beitragsfrei ist, wenn die im vorangegangenen Jahr ausgeübten Vorbeschäftigungen nicht mehr als insgesamt 26 Wochen betragen. Rechnen Sie dabei vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurück. Angerechnet werden in diesem Zeitraum alle Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden (einschließlich der zu beurteilenden Beschäftigung). Die Höhe des Verdiensts spielt dabei keine Rolle. Außerdem spielt dabei auch keine Rolle, ob diese Vorbeschäftigungen unbefristet oder befristet ausgeübt wurden. Beispiel

Liegen insgesamt mehr als 26 Wochen Vorbeschäftigungen im vorangegangenen Jahr vor, besteht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht. In der Rentenversicherung besteht bereits Versicherungspflicht, sobald insgesamt zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage an Vorbeschäftigungen vorliegen.

Wichtig: In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht im Übrigen auch dann Versicherungsfreiheit, wenn die Beschäftigung zwar von vornherein auf mehr als zwei Monate befristet ist, jedoch diese ausschließlich auf die Semesterferien begrenzt wird. Auch in diesem Fall ist jedoch die 26-Wochen-Regelung zu prüfen.


**Alle Angaben ohne Gewähr**