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Für Beschäftigungen, die
von eingeschriebenen (immatrikulierten) Studenten ausgeübt
werden, gelten einige Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht.
Diese Ausnahmen greifen aber nur in der Kranken-, Pflege-
und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung
kann Versicherungsfreiheit nur dann eintreten, wenn
der Student eine geringfügige
Beschäftigung ausübt.
Bei der sozialversicherungsrechtlichen
Beurteilung eines Studentenjobs wird unterschieden,
ob es sich bei der Beschäftigung um einen Dauerjob
oder um eine von vornherein befristete Aushilfstätigkeit
handelt.
Die Dauerbeschäftigung
Für Studenten müssen keine
Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
gezahlt werden, wenn die Beschäftigung an maximal
20 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Auf die
Höhe des Arbeitsentgelts kommt es dabei nicht an.
Auch wenn die Beschäftigung an
mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird,
kann immer noch Versicherungsfreiheit in der Kranken-,
Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestehen. Nämlich
dann, wenn die Beschäftigung überwiegend in
den Abend- bzw. Nachtstunden oder am Wochenende ausgeübt
wird. Gleiches gilt, wenn die Beschäftigung zwar
an mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird,
diese Stundenüberschreitung sich jedoch ausschließlich
auf die Semesterferien beschränkt. Entscheidend
ist, ob durch die Beschäftigung das Studium so
sehr beeinträchtigt wird, dass es nicht mehr im
Vordergrund steht.
Beispiel
Wichtig: Zwar werden vom Verdienst
der beschäftigten Studenten keine Sozialversicherungsbeiträge
erhoben. Doch das ändert nichts an der grundsätzlichen
Versicherungspflicht von Studenten in der Kranken- und
Pflegeversicherung. Darum müssen Sie sich als Arbeitgeber
nicht kümmern: Ihre studierenden Mitarbeiter zahlen
selbst weiterhin ihren monatlichen Studentenbeitrag,
den sie auch entrichten müssen, wenn sie keiner
Beschäftigung nachgehen.
Wird die Beschäftigung übrigens
in den Grenzen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung
ausgeübt (beträgt also die wöchentliche
Arbeitszeit weniger als 15 Stunden, das monatliche Arbeitsentgelt
höchstens 322,11 Euro), muss der Arbeitgeber -
wie bei allen anderen geringfügig
Beschäftigten auch - daraus Pauschalbeiträge
zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen.
Die Aushilfstätigkeit
In der Sozialversicherung sind Beschäftigungen
versicherungsfrei, die von vornherein auf höchsten
zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage im Jahr befristet sind.
Dies gilt gleichermaßen in der Kranken-, Pflege-,
Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl.
Kurzfristige Beschäftigung).
In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
gilt bei Studenten darüber hinaus die Besonderheit,
dass eine auf maximal zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage
befristete Beschäftigung auch dann noch versicherungs-
und beitragsfrei ist, wenn die im vorangegangenen Jahr
ausgeübten Vorbeschäftigungen nicht mehr als
insgesamt 26 Wochen betragen. Rechnen Sie dabei vom
voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung
ein Jahr zurück. Angerechnet werden in diesem Zeitraum
alle Beschäftigungen mit einer wöchentlichen
Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden (einschließlich
der zu beurteilenden Beschäftigung). Die Höhe
des Verdiensts spielt dabei keine Rolle. Außerdem
spielt dabei auch keine Rolle, ob diese Vorbeschäftigungen
unbefristet oder befristet ausgeübt wurden. Beispiel
Liegen insgesamt mehr als 26 Wochen
Vorbeschäftigungen im vorangegangenen Jahr vor,
besteht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
Versicherungspflicht. In der Rentenversicherung besteht
bereits Versicherungspflicht, sobald insgesamt zwei
Monate bzw. 50 Arbeitstage an Vorbeschäftigungen
vorliegen.
Wichtig: In der Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung besteht im Übrigen auch
dann Versicherungsfreiheit, wenn die Beschäftigung
zwar von vornherein auf mehr als zwei Monate befristet
ist, jedoch diese ausschließlich auf die Semesterferien
begrenzt wird. Auch in diesem Fall ist jedoch die 26-Wochen-Regelung
zu prüfen.
**Alle Angaben ohne Gewähr**
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