Geringfügige Beschäftigung
325 Euro Job (640 DM Job)

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung und damit Versicherungsfreiheit für den Arbeitnehmer in der Sozialversicherung liegt vor, wenn

  • die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt und
  • das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 325 Euro nicht übersteigt.


Arbeitszeit

Schwankt die wöchentliche Arbeitszeit, müssen Sie eine Durchschnitts-Berechnung aufstellen. Hierzu werden die Arbeitszeiten der drei folgenden Monate (= 13 Wochen) zusammengerechnet und durch 13 geteilt. Sofern eine vorausschauende Betrachtung der wöchentlichen Arbeitszeiten nicht möglich ist, werden sie geschätzt. Dabei können Sie zum Beispiel auch auf Erfahrungen mit vergleichbaren Arbeitnehmern zurückgreifen.

Arbeitsentgelt

Gleiches gilt bei dem monatlichen Arbeitsentgelt. Steht von vornherein fest, dass in den einzelnen Monaten unterschiedliche Arbeitsentgelte gezahlt werden, berechnen Sie auch hier den Durchschnitt.

Mehrere Beschäftigungsverhältnisse

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen eines Mitarbeiters müssen addiert werden. Übersteigen die wöchentliche Arbeitszeit oder das gesamte monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze, besteht in allen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen Sozialversicherungspflicht.

Eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und ein geringfügig entlohnter Nebenjob werden zusammengerechnet. Dann tritt in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auch für den Nebenjob Versicherungspflicht ein. Die Beiträge aus dieser Beschäftigung werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Dies gilt jedoch nicht für die Arbeitslosenversicherung: Hier bleibt die Nebenbeschäftigung versicherungsfrei.

Pauschalbeiträge

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die für den Arbeitnehmer versicherungsfrei sind, muss der Arbeitgeber jedoch Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung aus dem Arbeitsentgelt entrichten. Die Pauschalbeitragssätze betragen zur

  • Krankenversicherung 10 %
  • Rentenversicherung 12 %

Zuständige Krankenkasse

Meldungen, Beitragsnachweise sowie die Beitragszahlungen müssen immer an die Krankenkasse geleitet werden, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Dabei spielt die Art des Versicherungsverhältnisses keine Rolle. So kann zum Beispiel auch die Krankenkasse zuständig sein, bei der Ihr Mitarbeiter Familienversichert ist.

Für weiter Auskünfte gibt es auch das Bürgertelefon der Bundesregierung


**Alle Angaben ohne Gewähr**