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Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung
und damit Versicherungsfreiheit für den Arbeitnehmer
in der Sozialversicherung liegt vor, wenn
- die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden
beträgt und
- das regelmäßige
monatliche Arbeitsentgelt 325 Euro nicht übersteigt.
Arbeitszeit
Schwankt die
wöchentliche Arbeitszeit, müssen Sie eine
Durchschnitts-Berechnung aufstellen. Hierzu werden die
Arbeitszeiten der drei folgenden Monate (= 13 Wochen)
zusammengerechnet und durch 13 geteilt. Sofern eine
vorausschauende Betrachtung der wöchentlichen Arbeitszeiten
nicht möglich ist, werden sie geschätzt. Dabei
können Sie zum Beispiel auch auf Erfahrungen mit
vergleichbaren Arbeitnehmern zurückgreifen.
Arbeitsentgelt
Gleiches gilt bei dem monatlichen Arbeitsentgelt.
Steht von vornherein fest, dass in den einzelnen Monaten
unterschiedliche Arbeitsentgelte gezahlt werden, berechnen
Sie auch hier den Durchschnitt.
Mehrere Beschäftigungsverhältnisse
Mehrere geringfügig entlohnte
Beschäftigungen eines Mitarbeiters müssen
addiert werden. Übersteigen die wöchentliche
Arbeitszeit oder das gesamte monatliche Arbeitsentgelt
die Geringfügigkeitsgrenze, besteht in allen geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen Sozialversicherungspflicht.
Eine versicherungspflichtige
Hauptbeschäftigung und ein geringfügig entlohnter
Nebenjob werden zusammengerechnet. Dann tritt in der
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auch für
den Nebenjob Versicherungspflicht ein. Die Beiträge
aus dieser Beschäftigung werden vom Arbeitgeber
und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen. Dies gilt
jedoch nicht für die Arbeitslosenversicherung:
Hier bleibt die Nebenbeschäftigung versicherungsfrei.
Pauschalbeiträge
Für geringfügig entlohnte
Beschäftigungen, die für den Arbeitnehmer
versicherungsfrei sind, muss der Arbeitgeber jedoch
Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung
aus dem Arbeitsentgelt entrichten. Die Pauschalbeitragssätze
betragen zur
- Krankenversicherung 10 %
- Rentenversicherung 12 %
Zuständige
Krankenkasse
Meldungen, Beitragsnachweise
sowie die Beitragszahlungen müssen immer an die
Krankenkasse geleitet werden, bei der der Arbeitnehmer
versichert ist. Dabei spielt die Art des Versicherungsverhältnisses
keine Rolle. So kann zum Beispiel auch die Krankenkasse
zuständig sein, bei der Ihr Mitarbeiter Familienversichert
ist.
Für
weiter Auskünfte gibt es auch das Bürgertelefon
der Bundesregierung
**Alle Angaben ohne Gewähr**
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