Kurzfristige Beschäftigung

Nicht mit 325 Euro Jobs (640 DM Job) zu verwechseln = geringfügige Beschäftigung!

Eine kurzfristige Beschäftigung unterscheidet sich von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung dadurch, dass sie nur gelegentlich, nicht aber regelmäßig ausgeübt wird.

Ein Mitarbeiter gilt als kurzfristig beschäftigt wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Jahres auf längstens zwei Monate (bei mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche) bzw. 50 Arbeitstage (bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche) befristet ist.

Es darf mehr verdient werden, wenn der Job-Einsatz unvorhergesehen eintritt. Etwa bei einem plötzlichen Einsatz im Agenturbereich oder als Vertretung in einem Krankheitsfall.

Die zeitliche Begrenzung muss im voraus stattfinden. Dabei muss die Beschäftigung aber entweder vertraglich oder nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt angelegt sein und darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Es erfolgt keine Zusammenrechnung mit anderen Einkommensarten.

Also, kurz gesagt:

- max. 50 Arbeitstage im Jahr
- nicht länger als zwei Monate im Jahr am Stück
- nur gelegentlich, nicht aber regelmäßig ausgeübt

Hier haben wir noch Beispiele!

**Alle Angaben ohne Gewähr**