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Nicht mit 325
Euro Jobs (640 DM Job) zu verwechseln = geringfügige
Beschäftigung!
Eine kurzfristige Beschäftigung
unterscheidet sich von einer geringfügig entlohnten
Beschäftigung dadurch, dass sie nur gelegentlich,
nicht aber regelmäßig ausgeübt wird.
Ein Mitarbeiter gilt als kurzfristig
beschäftigt wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb
eines Jahres auf längstens zwei Monate (bei mindestens
fünf Arbeitstagen pro Woche) bzw. 50 Arbeitstage
(bei weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche) befristet
ist.
Es darf mehr verdient werden, wenn
der Job-Einsatz unvorhergesehen eintritt. Etwa bei einem
plötzlichen Einsatz im Agenturbereich oder als
Vertretung in einem Krankheitsfall.
Die zeitliche Begrenzung muss im voraus
stattfinden. Dabei muss die Beschäftigung aber
entweder vertraglich oder nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses
begrenzt angelegt sein und darf nicht berufsmäßig
ausgeübt werden.
Es erfolgt keine Zusammenrechnung mit anderen Einkommensarten.
Also, kurz
gesagt:
- max. 50
Arbeitstage im Jahr
- nicht länger als zwei Monate im Jahr am Stück
- nur gelegentlich, nicht aber regelmäßig
ausgeübt
Hier haben
wir noch Beispiele!
**Alle Angaben ohne Gewähr**
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