Kurzfristige Beschäftigung Beispiele

Beispiele 1
Weihnachtpromotion, es wird alljährlich nur im November und Dezember als Promoter ausgeholfen:
Diese jährlich einmalige Beschäftigung wird nur gelegentlich ausgeübt und bleibt sozialversicherungsfrei, solange der Einsatz nicht die Zeitgrenze von zwei Monaten überschreitet. Das gilt auch, wenn sich die Beschäftigung über mehrere Jahr wiederholt, da zwischen den einzelnen Arbeitsvertragen mehr als zwei Monate liegen.

Beispiel 2
Ein Student geht in den Semesterferien 2 Wochen auf Mallorca um eine Promotion durchzuführen:
Arbeitseinsätze von insgesamt nicht mehr als 50 Arbeitstagen innerhalb eines Jahres sind gelegentlich. Der Student kann dann noch im laufendem Jahr weiter 36 Tage Promotion durchführen.

Beispiel 3
Ein Promoter vereinbart mit einem Betrieb ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 1. September 2001 bis 30. September 2001.Der Jahreszeitraum verläuft hier vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2001. Angerechnet werden alle kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse innerhalb dieses Zeitraumes einschließlich der aktuellen Beschäftigung. Ergibt die Zusammenrechnung insgesamt weniger als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage, ist die aktuelle Beschäftigung nicht versicherungspflichtig.

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**Alle Angaben ohne Gewähr**