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Beispiele
1
Weihnachtpromotion, es wird alljährlich nur im
November und Dezember als Promoter ausgeholfen:
Diese jährlich einmalige Beschäftigung wird
nur gelegentlich ausgeübt und bleibt sozialversicherungsfrei,
solange der Einsatz nicht die Zeitgrenze von zwei Monaten
überschreitet. Das gilt auch, wenn sich die Beschäftigung
über mehrere Jahr wiederholt, da zwischen den einzelnen
Arbeitsvertragen mehr als zwei Monate liegen.
Beispiel
2
Ein Student geht in den Semesterferien 2 Wochen auf
Mallorca um eine Promotion durchzuführen:
Arbeitseinsätze von insgesamt nicht mehr als 50
Arbeitstagen innerhalb eines Jahres sind gelegentlich.
Der Student kann dann noch im laufendem Jahr weiter
36 Tage Promotion durchführen.
Beispiel
3
Ein Promoter vereinbart mit einem Betrieb ein befristetes
Arbeitsverhältnis vom 1. September 2001 bis 30.
September 2001.Der Jahreszeitraum verläuft hier
vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2001. Angerechnet
werden alle kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse
innerhalb dieses Zeitraumes einschließlich der
aktuellen Beschäftigung. Ergibt die Zusammenrechnung
insgesamt weniger als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage,
ist die aktuelle Beschäftigung nicht versicherungspflichtig.
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**Alle Angaben
ohne Gewähr**
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