Kurzfristige Beschäftigung
berufsmäßige Ausübung

Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt seit dem 01.04.1999 nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das er­zielte Arbeitsentgelt 630 DM überschreitet. Berufsmäßig wird eine Beschäfti­gung ausgeübt, wenn diese für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirt­schaftlicher Bedeutung ist, er also hierdurch seinen Lebensunterhalt überwie­gend oder doch in solchem Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Stel­lung zu einem erheblichen Teil auf der Beschäftigung beruht.

Beispiele:

Keine Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung
- neben einer Hauptbeschäftigung,
- zwischen dem Schulabschluss und der Aufnahme des Studiums,
- von Hausfrauen, Altersrentnern, Schülern und Studenten ausgeübt wird.

Berufsmäßige Ausübung liegt vor,
- wenn Arbeitnehmer Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld beziehen oder beim Arbeitsamt für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsu­chende gemeldet sind oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen,
- bei Beschäftigungen während des Erziehungsurlaubs oder eines unbe­zahlten Urlaubs,
- wenn die Beschäftigung im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbil­dung bis zur Aufnahme eines Hochschulstudiums befristet ausgeübt wird.

Berufsmäßigkeit ist nur von Bedeutung, wenn der Verdienst über 325 Euro liegt.

Zurück

**Alle Angaben ohne Gewähr**