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Eine kurzfristige Beschäftigung
erfüllt seit dem 01.04.1999 nicht mehr die Voraussetzungen
einer geringfügigen Beschäftigung, wenn sie
berufsmäßig ausgeübt wird und das erzielte
Arbeitsentgelt 630 DM überschreitet. Berufsmäßig
wird eine Beschäftigung ausgeübt, wenn
diese für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter
wirtschaftlicher Bedeutung ist, er also hierdurch
seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch
in solchem Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche
Stellung zu einem erheblichen Teil auf der Beschäftigung
beruht.
Beispiele:
Keine Berufsmäßigkeit liegt
vor, wenn die Beschäftigung
- neben einer Hauptbeschäftigung,
- zwischen dem Schulabschluss und der Aufnahme des Studiums,
- von Hausfrauen, Altersrentnern, Schülern und
Studenten ausgeübt wird.
Berufsmäßige Ausübung
liegt vor,
- wenn Arbeitnehmer Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld
beziehen oder beim Arbeitsamt für eine mehr als
kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsuchende
gemeldet sind oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
stehen,
- bei Beschäftigungen während des Erziehungsurlaubs
oder eines unbezahlten Urlaubs,
- wenn die Beschäftigung im Anschluss an eine abgeschlossene
Ausbildung bis zur Aufnahme eines Hochschulstudiums
befristet ausgeübt wird.
Berufsmäßigkeit
ist nur von Bedeutung, wenn der Verdienst über
325 Euro liegt.
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**Alle Angaben
ohne Gewähr**
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