Scheinselbstständig

Vorsicht bei so genannten Jobs auf selbstständiger, bzw. freiberuflicher Basis: Hier sollte man vorher durch seine Krankenkasse prüfen lassen, ob die angeblich selbständige Tätigkeit auch wirklich eine solche ist oder ob es sich möglicherweise um eine Scheinselbständigkeit handelt. Viele Arbeitgeber versuchen nämlich Sozialabgaben zu sparen, indem sie ihre Arbeitnehmer in die Selbständigkeit drängen. Das aber hält den regelmäßigen Überprüfungen durch die Bundesversicherungsanstalt nicht unbedingt stand.

Scheinselbständigkeit liegt dann vor, wenn Sie eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausüben. Folgende Kriterien sind maßgebend und müssen ALLE erfüllt sein, damit DU Scheinselbständig bist:

1. Sie sind Weisungsgebunden
2. Ihre Arbeitszeit wird vorgeschrieben
3. Sie haben nur einen Auftraggeber
4. Sie werden nach Stundensätzen bezahlt.

Die Abgrenzung ist hier nicht immer klar und muss ggf. genau überprüft werden.

Um zu vermeiden, als scheinselbstständig zu gelten, achte darauf, dass Sie i.d.R. weder zeitlich noch örtlich an Ihren Auftraggeber gebunden sind und nicht vorgeschrieben bekommen, wie Sie Ihre Aufträge zu erfüllen haben. Lassen Sie sich nicht pauschal, sondern ergebnis- bzw. zeitbezogen bezahlen. Es können aber Kostenrahmen vereinbart werden.

Können Sie die Vermutung, scheinselbstständig zu sein nicht widerlegen (der Rentenversicherungsträger prüft), kann Ihr Auftraggeber für max. drei Monate Sozialbeiträge zurückfordern.

 

**Alle Angaben ohne Gewähr**