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Vorsicht bei so genannten Jobs auf selbstständiger,
bzw. freiberuflicher Basis: Hier sollte man vorher durch
seine Krankenkasse prüfen lassen, ob die angeblich
selbständige Tätigkeit auch wirklich eine
solche ist oder ob es sich möglicherweise um eine
Scheinselbständigkeit handelt. Viele Arbeitgeber
versuchen nämlich Sozialabgaben zu sparen, indem
sie ihre Arbeitnehmer in die Selbständigkeit drängen.
Das aber hält den regelmäßigen
Überprüfungen
durch die Bundesversicherungsanstalt nicht unbedingt
stand.
Scheinselbständigkeit liegt dann
vor, wenn Sie eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit
ausüben. Folgende Kriterien sind maßgebend
und müssen ALLE erfüllt sein, damit DU Scheinselbständig
bist:
1. Sie sind Weisungsgebunden
2. Ihre Arbeitszeit wird vorgeschrieben
3. Sie haben nur einen Auftraggeber
4. Sie werden nach Stundensätzen bezahlt.
Die Abgrenzung ist hier nicht immer
klar und muss ggf. genau überprüft werden.
Um zu vermeiden, als scheinselbstständig
zu gelten, achte darauf, dass Sie i.d.R. weder zeitlich
noch örtlich an Ihren Auftraggeber gebunden sind
und nicht vorgeschrieben bekommen, wie Sie Ihre Aufträge
zu erfüllen haben. Lassen Sie sich nicht pauschal,
sondern ergebnis- bzw. zeitbezogen bezahlen. Es können
aber Kostenrahmen vereinbart werden.
Können Sie die Vermutung, scheinselbstständig
zu sein nicht widerlegen (der Rentenversicherungsträger
prüft), kann Ihr Auftraggeber für max. drei
Monate Sozialbeiträge zurückfordern.
**Alle Angaben
ohne Gewähr**
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